Aufgrund der Corona Krise dürfen Unternehmen zurzeit keine physischen Generalversammlungen durchführen. Gemäss Art. 6a der COVID-19-Verordnung 2 besteht jedoch die Möglichkeit, Generalversammlungen schriftlich oder auf elektronischem Weg durchzuführen.
Vertreten Sie ein KMU? Beabsichtigen in den nächsten Tagen oder Wochen während der Corona Krise- eine Generalversammlung durchzuführen?
Gerne beraten wir Sie umfassend im Zusammenhang mit der Umsetzung einer elektronisch oder schriftlich abzuhaltenen GV. Wir empfehlen Ihnen eine geeignete elektronische Lösung. Weiter erhalten Sie von uns Hinweise hinsichtlich Identifizierung der Aktionäre, der genügenden Formulierung von Anträgen und weiteren Fallstricken.
Auf Wunsch stehen Ihnen unsere Anwälte zudem als Protokollführer und Stimmenzähler bei der elektronischen Durchführung der General- versammlung zur Verfügung. Damit stellen wir die rechtskonforme Abwicklung Ihrer GV auch in Zeiten von Corona sicher.